Nein - die Anerkennung ist wohl völkerrechtlich nicht zu beanstanden
Das sollte „Völkerrechtlerin“ Annalena Baerböck aber wissen!
Aufstehen - Selbstbestimmte Bewegung
VOLKSREPUBLIKEN DONEZK UND LUHANSK
Ist die Anerkennung völkerrechtswidrig?
Hat Russland mit der Anerkennung der Volksrepubliken Donezk und Luhansk das Völkerrecht verletzt?
Nein,
die Anerkennung ist völkerrechtlich wohl nicht zu beanstanden.
Zitat aus:
Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste:
"Sezessionsrecht, Staatswerdung und Anerkennung von Staaten", Ziffer 3.):
"Das völkerrechtliche Schrifttum ging lange Zeit davon aus, dass ein Staat ohne die (mehrheitliche) Anerkennung anderer Staaten nicht entstehen könne, selbst wenn die Staatsmerkmale objektiv vorhanden seien; nach dieser Ansicht wäre eine Anerkennung durch Dritte somit rechtsbegründend, d.h. konstitutiv. Demgegenüber geht die heute herrschende Meinung davon aus, dass die Existenz eines Staates als Völkerrechtssubjekt unabhängig vom Rechtsakt der Anerkennung sei, der Anerkennung also nur eine deklaratorische Wirkung zukomme. Bestehen allerdings – wie regelmäßig im Falle von Sezessionen – Zweifel am Vorliegen der Staatsmerkmale, so sind auch Vertreter der deklaratorischen Theorie überwiegend der Ansicht, dass der Anerkennung in engem Rahmen konstitutive Wirkung zukommt. So dürfe eine Anerkennung bereits dann erfolgen, wenn die Staatsgewalt zwar noch nicht ganz gefestigte Konturen aufweise, sich aber bereits in hohem Maße realisiert habe. Erfolge die Anerkennung dagegen vor diesem Zeitpunkt (vorzeitige Anerkennung), so stelle sie einen (völkerrechtswidrigen) Eingriff in die inneren Angelegenheiten des alten Staates dar."
UNTERSCHIEDLICHE RECHTSNATUR DER ANERKENNUNG
Hier stellt sich schon die Frage, ob es einer Anerkennung der Volksrepubliken überhaupt noch bedurfte oder sie nicht schon zuvor als Völkerrechtssubjekte existierten. Dann wäre die Anerkennung lediglich deklaratorischer -also bestätigender- Natur, hätte also nicht einmals eine eigenständige Rechtswirkung.
Immerhin erfüllen die Volksrepubliken sämtliche wesentlichen völkerrechtlichen Staatsmerkmale schon seit Jahren:
Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt.
Bezüglich des Staatsgebietes mögen zwar Zweifel an seiner Ausdehnung bestehen, da die Volksrepubliken ein größeres Territorium beanspruchen als den Teil, über den sie auch die Staatsgewalt ausüben. Darauf kommt es aber völkerrechtlich nicht an, wenn -wie hier- wenigstens ein räumlicher Kernbereich alle Kriterien erfüllt.
Danach hätte Russland ohnehin nur etwas -deklaratorisch- ausgesprochen, was rechtlich schon lange eine völkerrechtliche Rechtstatsache ist.
Lediglich für den Fall, dass die beiden Republiken nicht ohnehin schon Völkerrechtssubjekte -sprich: selbständige Staaten- sein sollten, wäre noch zu prüfen, ob sie es durch die Anerkennung seitens Russland zumindest konstitutiv, also rechtsbegründend zu Völkerrechtssubjekten geworden sind, ohne dass Russland damit seinerseits gegen Völkerrecht verstoßen hat.
Das ist jedenfalls dann anzunehmen-siehe oben-, "wenn die Staatsgewalt zwar noch nicht ganz gefestigte Konturen aufweist, sich aber bereits in hohem Maße realisiert hat."
Das Erreichen dieses Stadiums kann man den Volksrepubliken schlicht nicht absprechen, so dass jedenfalls von einer "vorzeitigen" und mithin völkerrechtswidrigen Anerkennung nicht die Rede sein kann.
Die Eigenstaatlichkeit beruht im übrigen nicht einmal nur auf eigener Anmaßung seitens ihrer Bürger. Vielmehr hat sogar die Ukraine selbst aktiv an der Loslösung und Verselbständigung der Gebiete mitgewirkt, etwa durch die Kappung von Versorgungsleitungen, der Nichtauszahlung von Rentenansprüchen an die dortigen Bürger etc.
Ergänzend sei nachgetragen, dass dem Westen bei der Zerschlagung Jugoslawiens schon weit geringere Anforderungen als die hier erfüllten für eine völkerrechtliche Anerkennung genügten.
MINSKER VEREINBARUNGEN VÖLKERRECHTLICH VERBINDLICH?
Zu klären bliebe noch die völkerrechtliche Verbindlichkeit der Minsker Vereinbarungen.
Wären sie völkerrechtlich verbindlich, wäre im zweiten Schritt zu prüfen, ob Russland insofern gegen Völkerrecht verstoßen hat.
Die völkerrechtliche Verbindlichkeit der Minsker Vereinbarungen wurden bislang von der Ukraine selbst strikt abgelehnt, während Russland als einzige Partei der Minsker Vereinbarungen -im Ergebnis erfolglos- auf die völkerrechtliche Verbindlichkeit insistierte.
Die deutsche Bundesregierung stand der Anerkennung als einem völkerrechtlichen Vertrag ebenfalls ablehnend gegenüber, so etwa noch in der Antwort auf eine Anfrage im August 2021 (siehe https://dserver.bundestag.de/btd/19/321/1932160.pdf), in der sie den Vertrag lediglich als einen "verbindlichen Plan" bezeichnet, obwohl sie dezidiert nach der völkerrechtlichen Bindung gefragt wurde.
Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt in seiner 25-seitigen Ausarbeitung "Die Minsker Vereinbarungen zum Ostukraine-Konflikt" zu dem Ergebnis, dass es sich nach wohl überwiegender Auffassung nicht um völkerrechtlich verbindliche Verträge handele. (Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 081/21)
Resümée:
Russland hat mit der Anerkennung der Volksrepubliken Donezk und Luhansk nicht gegen das Völkerrecht verstoßen.
Im Ergebnis zeigt sich das Paradoxon, dass ausgerechnet diejenigen, die zuvor keine völkerrechtliche Verbindlichkeit zu erkennen vermochten, nun am lautesten schreien:
"Völkerrechtsverstoß!"